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VRP Rechtsprechungsreport:

 

Für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen unfallbedingter Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist es grundsätzlich unschädlich, wenn dem Geschädigten von Dritten, insbesondere Familienmitgliedern, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

 

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 01. Juni 2017 – 4 U 33/16

 

Kommentar:

 

Der durch die Instandsetzung / Ersatzbeschaffung eines beschädigten / zerstörten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein zu ersetzender Schaden.

 

Die Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile des Kfz`s setzt aber voraus, dass der Geschädigte tatsächlich an der Nutzung seines Fahrzeugs gehindert war (Nutzungsentzug) und der Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug sich für ihn als „fühlbarer“ wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat, weil er das Fahrzeug während der Wiederherstellungs- / Ersatzbeschaffungszeit benutzen wollte (Nutzungswille) und zur Nutzung in der Lage war (hypothetische Nutzungsmöglichkeit) sowie die Entbehrung der Nutzung nicht etwa in anderer, anrechenbarer Weise aufgefangen worden ist. Letzteres ist durch den unentgeltlichen Ersatz von Dritten nach der Entscheidung des Gerichts nicht der Fall.

 

Anders ist jedoch die Lage, wenn dem Unfallgeschädigten ohnehin ein Zweitfahrzeug zur Verfügung gestanden hat und ihm eine Ersatznutzung insofern zuzumuten gewesen ist. Es besteht dann aber gegebenenfalls Anspruch auf Ersatz der entsprechenden Vorhaltekosten.

 

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Hinweis vom Fachanwalt für Mietrecht: Steigerung einer üblichen Störung (hier: Verkehrslärm) berechtigt nicht zur Mietminderung

Im Grundsatz gewährt § 536 BGB eine Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln. Danach gilt:

Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemässen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil - VIII ZR 152/12 - entschieden, wann Vermieter und Mieter stillschweigend die bei Vertragsabschluss gegebene geringe Belastung durch Verkehrslärm als vertragsgemässen Zustand der Wohnung vereinbart haben mit der Folge, dass die Miete bei einer Zunahme des Verkehrslärms gemindert sein kann.

Der BGH hat entschieden, dass es für die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung nicht ausreicht, dass der Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismässig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.

Für die Bestimmung des vertragsgemässen Zustands der Wohnung ist die Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben massgebend. Danach stellt sich die vorübergehende Erhöhung der Lärmbelastung nicht als ein zur Minderung berechtigender Mangel der Wohnung dar. Denn die Lärmwerte stellen keine hohe Belastung dar. Aus diesem Grund haben die Beklagten die (erhöhte) Lärmbelastung redlicherweise hinzunehmen. Insbesondere eine vorübergehende erhöhte Lärmbelastung stellt unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich innerhalb der in Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel nach § 536 BGB dar.

Ungleichbehandlung bei ZVK

Der BGH hat in seinem Urteil -  IV ZR 105/09 - zur Versorgungszusage bei der LBBW festgestellt:

Der Arbeitnehmer wendet sich gegen eine Mitteilung über die Höhe seiner Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung, welche der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt.

Der ursprüngliche Arbeitgeber (A1) unterhielt in Form einer rechtlich unselbständigen Einrichtung eine Zusatzversorgungskasse. Deren Aufgabe war es, den Beschäftigten des Arbeitgebers eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Der Arbeitgeber A1 fusionierte mit 2 weiteren Personen. Aus dieser Fusion entstand der neue Arbeitgeber (A2). Die Versorgungszusagen für die früher bei A1 Beschäftigten wurden von A2 übernommen und zunächst besitzstandswahrend auf Basis der Satzung der Zusatzversorgungskasse des A1 fortgeführt.

Die früheren Beschäftigten des A1, deren Arbeitsverhältnis sich bisher nach dem BAT und den diesen ergänzenden Tarifverträgen richtete, hatten nach der Fusion die Wahl, entweder weiterhin nach Maßgabe des BAT beschäftigt zu bleiben oder in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags zu wechseln. Die Altersversorgung dieser Beschäftigten sollte nach Maßgabe der Fusionsvereinbarung erhalten bleiben.

Nachdem andere Tarifvertragsparteien - zu denen A2 nicht gehört - die Altersversorgung in den Tarifverträgen vom 1. März 2002 auf eine neue Grundlage gestellt hatten, setzte A2 den dort vereinbarten Wechsel vom endgehaltbezogenen Gesamtversorgungssystem in ein punktemodellbezogenes Betriebsrentensystem auch in der Satzung ihrer Zusatzversorgungskasse um. Jetzt wurden die zuvor erworbenen Anwartschaften der Versicherten in Startgutschriften umgewandelt. Der Arbeitnehmer war dabei als rentenferner Versicherter zu behandeln.

Streitig war, ob die Systemumstellung zulässig war. AN meint, sein A2 habe ihm beim Wechsel in den Tarif eine Direktzusage erteilt, weshalb ihm unabhängig von der vereinbarten Systemumstellung im Versicherungsfall eine Rente auf Basis der bis dahin geltenden Fassung der Satzung zustehe. 

Nach dem Urteil des BGH enthält die anlässlich der Überführung der Versorgungszusagen gegebene Besitzstandszusage hinsichtlich der Altersversorgung – auch soweit Beschäftigte in den Geltungsbereich der Tarifverträge gewechselt sind – eine wirksame dynamische Verweisung auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes. 

Die weitere Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben wird, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung sowie zur Unverbindlichkeit der auf ihrer Grundlage erteilten Startgutschriften.

Erstattungsanspruch des Mieters für Renovierungskosten bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel verjährt in nur 6 Monaten

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht aus  Braunschweig verweist auf Urteil des Bundesgerichtshofs  – VIII ZR 195/10 -: der Mieter hat die kurze Verjährungsfrist von nur 6 Monaten zu beachten, wenn er die Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten für eine infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel begehrt.

Unwirksam ist in einem Mietvertrag eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegt.

Der Mieter ließ die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses für 2.687 € renovieren. Später erfuhr er, dass er zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet war.

 

 

BGH zur Schwellengebühr 2300 RVG

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrrecht hilft Ihnen auch bei Prüfung der Angemessenheit der Gebührenrechnung von Anwalt oder Steuerberater: Nach Urteil des BGH –IX ZR 110/10- ist die Frage der Überschreitung der 1,3-Regelgebühr um 20 % keine der vollen Überprüfung durch das Gericht zugängliche Rechtsfrage, sondern lediglich eine Frage der Toleranz. Dem Anwalt steht lt. BGH im Rahmen seiner Gebührenbestimmung nach § 14 I RVG insoweit ein Toleranzbereich von 20 % zur Verfügung. Deshalb liegen 1,5 noch innerhalb der Toleranz und dies hinzunehmen ist nicht unbillig.

BGH gibt 2 Pauschalen auch bei nur 1 Koffer

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht in Braunschweig hilft auch bei Schäden auf Flugreisen:

Wenn innerhalb eines einheitlichen Gepäckstücks Gepäckinhalte mehrerer Reisenden dem Luftahrtunternehmen zum Transport anvertraut werden, kann der Koffereigentümer bei Verlust Schadensersatz für sein Gepäck aus eigenem Recht und für das in diesem Koffer mit transportierte Gepäck des Mitreisenden aus abgetretenem Recht verlangen. Die Fluggesellschaft kann sich nicht auf die einmalige Anwendung des Haftungshöchstbetrags nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (MÜ) berufen, sondern muss ihn „je Reisenden“, vorliegend also 2-fach, gewähren.

 

Laut Urteil des BGH – X ZR 99/10 - steht der Ersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ nicht nur demjenigen Reisenden zu, der die Aufgabe seines Gepäcks durch einen Gepäckschein nach Art. 3 Abs. 3 MÜ dokumentieren kann, sondern er steht auch einem Reisenden zu, der ihm gehörende Gegenstände in einem Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat.

 

Der BGH argumentiert: Da der Gepäckschein als Legitimationspapier nach § 808 BGB nicht den Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen Reisegepäcks verbrieft, kann auch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs bei Verlust des Gepäcks nicht an die Vorlage eines Gepäckscheins geknüpft werden.

Anwalt haftet umfassend bei aussichtsloser Klage

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht und Steuerrecht in Braunschweig informiert zu aktueller Rechtsprechung:

Der BGH hat mit Urteil – IX ZR 105/10 – seine ständige Rechtsprechung bestätigt. Danach liegt in der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein die vom Anwalt pflichtwidrig aussichtslos erhobene Klage abweisendes Urteil keine einen neuen Schadensersatzanspruch auslösende Pflichtwidrigkeit, sondern lediglich eine auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung beruhende weitere Pflichtwidrigkeit, welche allerdings in unverjährter Zeit regelmäßig die Anknüpfung für eine Sekundärhaftung bildet.

Werbung "Eröffnungsangebot" nur eingeschränkt möglich

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht in Braunschweig berichtet:

 Mit Urteil - I ZR 81/09 - hat der BGH entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden

 Der BGH meint, dass davon abweichende Werbung gegen das Irreführungsverbot verstösst und damit unzulässig ist. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

 

 

Bank muss 30 Jahre zurück Provisionen erstatten

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht aus Braunschweig hilft Ihnen bei Erstattung von Bankkprovisionen:

 

Wenn die Bank verschweigt, dass sie für den Verkauf von Finanzprodukten an den Kunden Rückvergütungen oder Provisionen erhält, ist dies nach Auffassung des OLG Stuttgart (9U129/10) eine Straftat mit der Konsequenz, dass die Bank 30 Jahre lang dafür haftet und der Bankkunde einen Anspruch auf Rückgewähr dieser Provisionen besitzt.

 

 

Nach Auffassung des BGH (III ZR 170/10) gilt dies für freie Anlageberater erst ab einer Vertriebsprovision von 15 %, weil es für den Kunden bei nicht an eine Bank gebundenen Finanzdienstleistern auf der Hand liegt, dass sie ihre Leistung nicht kostenlos erbringen.

 

 

Aufsichtsrat darf Geld nur nach vorheriger Zustimmung Gesamtaufsichtsrat erhalten

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht in Braunschweig weist Sie auf folgende aktuelle Rechtsprechung hin:

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (5 U 30/10) hat einen sehr häufig im Aufsichtsrat auftauchenden Fehler unter die Lupe genommen. Danach darf ein Vorstand namens der Gesellschaft an ein Aufsichtsratsmitglied für erbrachte Dienste ausserhalb seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat nur dann eine Gegenleistung vornehmen, wenn der Gesamtaufsichtsrat vorher bereits zugestimmt hat. Eine nachträgliche Genehmigung reicht nicht aus. Handelt der Vorstand gegen diese Vorschrift des § 114 Aktiengesetz, handelt er pflichtwidrig und macht sich gegebenenfalls schadenersatzpflichtig gegenüber der Gesellschaft.

Mieterhöhung nach Modernisierung trotz fehlender Ankündigung

Gemäss Urteil des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 164/10) ist eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen auch ohne vorherige Ankündigung gerechtfertigt. Im Streitfall ging es um die Erhöhung der Grundmiete um immerhin 35,7 % wegen der dem Vermieter entstandenen Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls. Der Vermieter hatte die Modernisierungsmaßnahme zunächst angekündigt, jedoch auf den Widerspruch des Mieters diese Ankündigung zurückgezogen. Er ließ aber dennoch den Fahrstuhl einbauen. Der Mieter muss nach diesem Urteil ab Fertigstellung der Modernisierungsmassnahme die Mieterhöhung zahlen. Der BGH hat herausgestellt, dass „eine Mieterhöhung, die gemäß § 559 Abs. 1 BGB nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung vorgenommen wird, nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Durchführung der Arbeiten keine Ankündigung nach § 554 Abs. 3 BGB vorausgegangen war. Die Ankündigungspflicht soll es dem Mieter ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumassnahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht ist hingegen nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung nach § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umzulegen.“

Rückforderung Mindermiete für gesamte Mietzeit

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung (VIII ZR 209/10) zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung von mehr als 10 % bei einer seit 2006 möbliert vermieteten Wohnung (Berlin) getroffen. 

 Der Mieter hatte eine vollständig möblierte und mit umfassendem Hausrat eingerichtete Wohnung angemietet. Im Mietvertrag wurde die Größe der Wohnung mit ca. 50 m² angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche betrug jedoch nur 44,3 m². Mieter beanspruchte 3 Jahre nach Mietvertragsabschluss wegen der Flächenabweichung von 11,5 % eine Minderung der Kaltmiete in entsprechender Höhe und begehrte demgemässe teilweise Rückzahlung des Mietzinses für die gesamte Mietzeit. Der BGH gab ihm Recht.

 Nach der damit bestätigten ständigen Rechtsprechung des BGH berechtigt ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. Der BGH bestätigt, dass die von einer Wohnflächenunterschreitung ausgehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums nicht deshalb geringer zu veranschlagen ist, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können. 

Ebay-Verkäufe kosten Umsatzsteuer

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (1 K 3016/08) hat klargestellt, dass auch Privatpersonen, die über mehrere Jahre eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen auf der Internet-Auktions-Plattform "ebay" veräußern, diese Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. Nach Überzeugung des Gerichts steht nicht entgegen, dass die verkauften Gegenstände ursprünglich nicht in der Absicht des späteren Wiederverkaufs erworben wurden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Darunter fällt auch der ebay-Verkäufer. Das Gericht weist auf § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG hin. Danach ist „gewerblich“ i. S. des Umsatzsteuerrechts jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Deshalb muss derjenige Umsatzsteuer aus seinen Erlösen abführen, der die Internet-Auktionsplattform „ebay“ dazu nutzt, um auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität eine Vielzahl von Gegenständen – und seien es auch nur gebrauchte oder solche mit Liebhaberwert - weiterveräußern zu können. Nach Überzeugung des Gerichts ist diese Schwelle jedenfalls dann überschritten, wenn im Jahresdurchschnitt mehr als viereinhalb  Geschäftsvorfälle je Woche erfolgen. Es kommt nicht darauf an, dass das Auftreten dem klassischen Bild eines Händlers entspricht und dass sämtliche verkauften Gegenstände ursprünglich nicht in der (sei es auch nur bedingten) Absicht des späteren Wiederverkaufs (und damit des Durchhandelns) erworben wurden. Das Gericht berücksichtigte, dass den Verkäufern die Auktionsplattform „ebay“ die Möglichkeit eröffnete, mit einem Minimum an Werbeaufwand (Anfertigung der Produktbeschreibung und einer digitalen Fotografie und deren Hochladen als Datei in das Internet) einen nahezu unbegrenzten Kreis potentieller Geschäftspartner anzusprechen. Das reichte dem Gericht für die Beurteilung aus, dass die Verkäufer sich durchaus „wie ein Händler“, jedenfalls aber „wie ein gewerblicher Unternehmer“ am Markt verhalten haben und deshalb Umsatzsteuer zahlen müssen.

 

 

Werbeanrufe bleiben unzulässig

Der BGH (I ZR 164/09) hat bestätigt, dass die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von einer Krankenkasse beauftragt worden war. Diese behauptete, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. "Check-Mail") an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten. Der BGH hat in seiner Entscheidung herausgestellt, dass das deutsche Recht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinausgeht. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen (sog. "opt in"). Der Anrufer muss das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nachweisen, will er nicht gegen das Gesetz verstossen. Für diesen Nachweis kommt beispielsweise der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Das elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der - die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende - Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Also wichtig für jeden von uns: bei Gewinnspielen sorgfältig lesen, womit wir uns mit dem Ausfüllen der Felder einverstanden erklären!

 

 

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